Geocaching? – aber natürlich

Am 25.06. fand im Turmhof in Rösrath das Event „Geocaching? – aber natürlich!“ statt. Die Biologische Station Rhein-Berg hatte eingeladen, mit Geocachern zu diskutieren, wie die gängigsten Probleme mit Jägern, Förstern, Naturschützern oder Waldbesitzern geklärt bzw. im Vorfeld vermieden werden können. Leider musste die ursprünglich angekündigte Exkursion in die Wahner Heide und auch das Grillen entfallen, weil es mal wieder ordentlich regnete. Dafür war dann aber wesentlich mehr Zeit für den Vortrag und die Diskussion verfügbar.

Im Anschluss an die Veranstaltung veröffentliche die Biologische Station eine Zusammenfassung der Veranstaltung (pdf). Den Kernbereich zum naturverträglichen Geocaching zitieren wir auch hier:

Generell sollte man beim Geocaching nicht nur in Naturschutzgebieten (Wegegebot!) besondere Rücksicht nehmen. Es gibt noch eine Reihe weiterer Schutzgebietskategorien, die im Gelände jedoch nicht durch eine Beschilderung gekennzeichnet sind. Bevor man einen neuen Geocache versteckt, ist es ratsam, sich im Internet über die Schutzgebietsgrenzen, innerhalb derer der Cache möglicherweise liegen würde, zu informieren. Zu nennen sind hier beispielsweise Natura2000-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz) und Naturdenkmäler.

Natura2000-Gebiete sind europäische Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen sind. In der Regel sind diese Gebiete gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

Zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören z.B. fließende und stehende Binnengewässer,Quellen, Moore, Sümpfe, Auwälder, Felsen und Feuchtgrünland. Es sind oft kleine Flächen, die aber eine hohe Schutzwürdigkeit besitzen. Daher soll man dort grundsätzlich auf das Auslegen von Geocaches verzichten. Wichtig ist, dass gesetzlich geschützte Biotope nicht durch Schilder im Gelände gekennzeichnet sind und auch nicht vollständig auf Schutzgebietskarten verzeichnet sind. Der Grund dafür ist, dass diese Flächen aufgrund ihrer hohen Schutzwürdigkeit per se gesetzlich geschützt sind und daher nicht zuerst erfasst und als Schutzgebiet ausgewiesen werden müssen. In Karten werden sie erst verzeichnet, wenn ein Kartierer diese Flächen kartiert und beim Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz eingereicht hat.

Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Naturdenkmäler sind in der Regel durch ein Schild oder eine Plakette gekennzeichnet.

Auch in Gebieten ohne Schutzstatus sollte bei der Wahl der Versteckorte Rücksicht auf Flora und Fauna genommen werden. Eine Baumhöhle bietet zwar ein ideales Versteck, kann aber zu Störungen für geschützte Arten wie Spechte, Fledermäuse, Eulen, Kleinsäugern, Insekten oder Amphibien führen. Begehbare Höhlen oder Stollen, die von Fledermäusen als Winterquartier genutzt werden, dürfen vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht aufgesucht werden. Steinbrüche und Felswände werden u.a. von Uhu und Wanderfalke als Brut- und Nistplatz benutzt. Eine regelmäßige Störung kann zur Brutaufgabe führen. Darüber hinaus sind Felsen wertvolle gesetzlich geschützte Biotope und Wuchsort vieler seltener Pflanzen.
Während der Brut- und Setzzeit zwischen Mitte März bis Juli können Störungen der Jungtiere schwerwiegende Folgen haben. Auch während dieser Zeit sollte es folglich vermieden werden, sich abseits der offiziellen Wege zu bewegen. Nachts sollten die Wege grundsätzlich nicht verlassen werden, um unnötige Störungen von Wildtieren zu vermeiden. Besondere Regelungen gelten im Umkreis von Horsten von bedrohten Greifvögeln wie dem Rotmilan. Als Fortpflanzungsstätte werden der besetzte Horst und eine störungsarme Umgebung von bis zu 300 m abgegrenzt.

(Biologische Station Rhein-Berg, Informationen zum Event-Cache „Geocaching? – aber natürlich!“ vom 25.06.2016)

Über die genannten Schutzkategorien hinaus gibt es noch weitere, wie z.B. Nationalparke oder geschützte Landschaftsbestandteile u.a. Insofern ist die Zusammenfassung nicht vollständig, gibt aber trotzdem einen guten Überblick.

Nach den Sommerferien wird es eine Wiederholung dieses Events geben. Wir können eine Teilnahme sehr empfehlen!

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert